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CE-Kennzeichnung
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Mit der CE-Kennzeichnung erklĂ€rt der Hersteller oder der EU-BevollmĂ€chtigte des Herstellers gemÀà Verordnung (EG) Nr. 765/2008, âdass das Produkt den geltenden Anforderungen genĂŒgt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft ĂŒber ihre Anbringung festgelegt sind.â (Art. 2 Nr. 20) und âdass er die Verantwortung fĂŒr die KonformitĂ€t des Produkts mit allen in den einschlĂ€gigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen fĂŒr deren Anbringung geltenden Anforderungen ĂŒbernimmt.â (Art. 30 Abs. 3).
Der Hersteller erstellt eine EU-KonformitĂ€tserklĂ€rung, in welcher die EU-Rechtsakte (EU-Richtlinien, EU-Verordnungen) aufgefĂŒhrt sind, die fĂŒr das Produkt gelten,cite-ref-1[1]cite-ref-2[2] und bringt die CE-Kennzeichnung an.
Die CE-Kennzeichnung ist daher kein QualitĂ€tssiegel, GĂŒtesiegel oder Sicherheitszeichen, sondern eine Kennzeichnung, die nur durch den Hersteller oder seinen BevollmĂ€chtigten aufzubringen ist (Art. 30 Abs. 1) und mittels der er zum Ausdruck bringt, dass das von ihm vertriebene Produkt den Anforderungen entspricht.cite-ref-3[3] Es ist ein Markteintritts- und Freiverkehrszeichen, das sich ausschlieĂlich an die Aufsichtsbehörden wendet. Es besagt, dass der Hersteller ausdrĂŒcklich erklĂ€rt, dass er alle relevanten EU-Richtlinien mit dem in Verkehr gebrachten Produkt einhĂ€lt.
Nach der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tÀtig war.cite-ref-eg768-4-0[4]
Contents
âą Geltungsgebiet
âą Literatur
âą Weblinks
âą Einzelnachweise
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Bezeichnung und Bedeutung von âCEâ
Die ursprĂŒngliche Ausbuchstabierung des Akronyms CE ist nicht eindeutig und in den amtlichen Verordnungen nicht festgelegt. Laut dem zustĂ€ndigen Normierungsinstitut CENELEC steht es heute fĂŒr französisch ConformitĂ© EuropĂ©enne âEuropĂ€ische KonformitĂ€tâ.cite-ref-5[5] CE war jedoch zum Zeitpunkt der EinfĂŒhrung auch die ĂŒbliche AbkĂŒrzung fĂŒr die EuropĂ€ische Gemeinschaft in vier der damals neun Amtssprachen, und das Zeichen wurde in deutschen Amtsdokumenten dieser Zeit in der Regel noch âEG-Zeichenâ genannt, weswegen es seinen Ursprung auch hierin haben kann.cite-ref-6[6] Bis 1993 wurde die CE-Kennzeichnung noch âCE-Zeichenâ genannt; die offizielle deutschsprachige Bezeichnung lautet seitdem âCE-Kennzeichnungâ. Diese Bezeichnung wurde fĂŒr alle bereits verabschiedeten Harmonisierungsrichtlinien eingefĂŒhrt durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Ănderung der Richtlinien.
FĂŒr den Bereich der Medizinprodukte lautete die korrekte Bezeichnung von Anfang an âCE-Kennzeichnungâ (s. Art. 17 und Anhang XII der Richtlinie 93/42/EWG).
Aufgrund der offiziellen Sprachregelung der EuropÀischen Kommission, Generaldirektion Unternehmen und Industrie (Regulierungspolitik) ist die stilisierte Buchstabenkombination seit 1994 ein grafisches Symbol.
Laut Auskunft der EuropĂ€ischen Kommission hat das Bildzeichen âCEâ heute keine buchstĂ€bliche Bedeutung mehr, sondern ist ein Symbol der FreiverkehrsfĂ€higkeit in der EU.
Entwicklung und Funktion
Durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung bestĂ€tigt der Hersteller bzw. Inverkehrbringer, dass das Produkt den produktspezifisch geltenden europĂ€ischen Richtlinien (seit 1. Dezember 2009, mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon: EU-Richtlinien) entspricht.cite-ref-7[7] Das CE-Kennzeichen allein lĂ€sst keine RĂŒckschlĂŒsse zu, ob das Produkt durch unabhĂ€ngige Stellen auf die Einhaltung der Richtlinien ĂŒberprĂŒft wurde. Ist jedoch nach dem CE-Kennzeichen eine vierstellige Kennnummer (Identifikationsnummer) angebracht, weist dies auf die Einbindung einer Benannten Stelle hin.
Die CE-Kennzeichnung wurde vorrangig fĂŒr den freien Warenverkehr geschaffen, und um dem Endverbraucher sichere Produkte innerhalb des 30 Vertragsstaaten umfassenden EuropĂ€ischen Wirtschaftsraums einschlieĂlich der EuropĂ€ischen Gemeinschaft (EG), heute: EuropĂ€ische Union (EU), zu gewĂ€hrleisten. Die CE-Kennzeichnung wird hĂ€ufig als âReisepassâ fĂŒr den europĂ€ischen Binnenmarkt bezeichnet.
EU-Richtlinien gemÀà Art. 288 Absatz 3 AEUV (sog. Binnenmarkt- bzw. Harmonisierungsrichtlinien) legen fĂŒr zahlreiche Produkte Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen als Mindestanforderungen fest, die nicht unterschritten werden dĂŒrfen. Ein Produkt darf erst dann in Verkehr gebracht und erstmals in den Betrieb genommen werden, wenn es den grundlegenden Anforderungen sĂ€mtlicher anwendbarer EU-Richtlinien entspricht, und wenn zum Nachweis der GesetzeskonformitĂ€t ein KonformitĂ€tsbewertungsverfahren nach den Verfahren in Anhang II des Beschluss Nr. 768/2008/EG des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 ĂŒber einen gemeinsamen Rechtsrahmen fĂŒr die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218/82) durchgefĂŒhrt worden ist.
Im Rahmen des neuen Konzepts fĂŒr die ProduktkonformitĂ€t und des Gesamtkonzepts fĂŒr die KonformitĂ€tsbewertung wurden Regulative geschaffen, welche der technischen Harmonisierung innerhalb des EU-Binnenmarktes dienen sollen.
Alle Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung betreffen, sind im Rahmen des New Legislative Framework (ErgĂ€nzung und Konkretisierung des âNeuen Konzeptsâ) in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und im Beschluss Nr. 768/2008/EG, beide vom 9. Juli 2008, neu geregelt worden:
EG-Verordnung Nr. 765/2008
âą ErwĂ€gungsgrĂŒnde 37 und 38 (CE-Kennzeichnung als 'einzige' KonformitĂ€tskennzeichnung),
âą Kapitel IV (= Artikel 30: âAllgemeine GrundsĂ€tze â Vorschriften und Bedingungen fĂŒr die Anbringung der CE-Kennzeichnungâ),
âą Anhang II (âCE-Kennzeichnungâ â Schriftbild)
und
EG-Beschluss Nr. 768/2008
âą Artikel R 11: âAllgemeine GrundsĂ€tze der CE-Kennzeichnungâ unter Verweis auf Artikel 30 der EG-Verordnung Nr. 765/2008 und
âą Artikel R 12: âVorschriften fĂŒr die Anbringung der CE-Kennzeichnungâ.
Artikel R 12 Absatz 4 lautet (inhaltsgleich mit Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008):
âDie EU-Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemĂ€Ăe DurchfĂŒhrung des Systems der CE-Kennzeichnung zu gewĂ€hrleisten und leiten im Falle missbrĂ€uchlicher Verwendung angemessene Schritte ein. Die Mitgliedstaaten fĂŒhren auch Sanktionen fĂŒr VerstöĂe ein, die bei schweren VerstöĂen strafrechtlicher Natur sein können.â
Damit ist erstmals seit der EinfĂŒhrung der CE-Kennzeichnung ihr Missbrauch durch grafisch oder inhaltlich verwechslungsfĂ€hige Zeichen sanktioniert bzw. unter Strafe gestellt â vgl. § 9 Absatz 1 Satz 2 Medizinproduktegesetz â MPG:
âAlle sonstigen Zeichen dĂŒrfen auf dem Medizinprodukt, der Verpackung oder der Gebrauchsanweisung des Medizinproduktes angebracht werden, sofern sie nicht die Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der CE-Kennzeichnung beeintrĂ€chtigen.â
Mit der CE-Kennzeichnung zeigt der Hersteller die KonformitĂ€t des Produktes mit den je nach zutreffender Harmonisierungsrichtlinie zu erfĂŒllenden âGrundlegenden Anforderungenâ an. Verantwortlich fĂŒr diese Kennzeichnung ist in der Regel der Hersteller des Produkts. Nachrangig gehen die Verpflichtungen an dessen Beauftragten in der EU, letztlich an den Inverkehrbringer ĂŒber.
Rechtliche Besonderheiten fĂŒr Medizinprodukte
Anders als andere Industrieerzeugnisse mĂŒssen Medizinprodukte nach den âGrundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungenâ der Verordnung (EU) 2017/745 ĂŒber Medizinprodukte und Verordnung (EU) 2017/746 ĂŒber In-Vitro-Diagnostika nicht nur sicher, sondern auch im Rahmen der vom Hersteller vorgegebenen Zweckbestimmung medizinisch-technisch leistungsfĂ€hig sein.
§ 19 des Medizinproduktegesetzes (MPG) fordert als Voraussetzung des Marktzugangs/der VerkehrsfĂ€higkeit von Medizinprodukten den Nachweis ihrer Eignung zu dem laut ihrer Zweckbestimmung vorhergesehenen medizinischen Gebrauch. Dieser Nachweis umfasst also die âNĂŒtzlichkeit des Produkts fĂŒr den Patienten bei fachgerechter Auswahl und Anwendung des Produkts im Rahmen seiner medizinischen Indikationâ. Diese Tatsache wird gelegentlich von Medienvertretern ignoriert.
Die gesetzlichen Voraussetzungen werden in der Regel im Rahmen eines zertifizierten QualitĂ€tsmanagementsystems nach EN ISO 13485, Titel: Medizinprodukte â QualitĂ€tsmanagementsysteme â Anforderungen fĂŒr regulatorische Zwecke (DIN EN ISO 13485:2012), nachgewiesen. Die EN ISO 13485 ist die sektorale harmonisierte Nachfolgenorm der Normen ISO 9001. Ihre Beachtung nebst ErfĂŒllung der gesetzlichen Grundlegenden Anforderungen fĂŒhrt zur KonformitĂ€tsvermutung.
Soweit externe Benannte Stellen in die KonformitĂ€tsbewertung von Medizinprodukten eingebunden sind, gelten die von diesen ausgestellten KonformitĂ€tsbescheinigungen (Zertifikate) maximal fĂŒnf Jahre, danach erfolgt ein neues Zertifizierungsaudit, das den jeweiligen Stand der Technik zum MaĂstab setzt. ZusĂ€tzlich erfolgen sechsmonatliche bis jĂ€hrliche Wiederholungsaudits des QualitĂ€tsmanagementsystems durch die Benannte Stelle. Anders verhĂ€lt es sich z. B. in den USA, wo ein einmal zugelassenes Medizinprodukt durch die Food and Drug Administration (FDA) kein zweites Mal angesehen und geprĂŒft wird.
Die in den EU-Verordnungen gesetzlich bestimmten âGrundlegenden Anforderungenâ, z. B. an die SterilitĂ€t und die biologische Sicherheit von Medizinprodukten, werden in europĂ€isch harmonisierten Normen, die die EU-Kommission in Auftrag gegeben (mandatiert) hat und ĂŒberprĂŒft, detailliert beschrieben. Alle harmonisierten Normen werden im Amtsblatt der EuropĂ€ischen Union bekannt gemacht und spĂ€testens alle fĂŒnf Jahre revidiert und dem jeweils neuen Stand der Technik angepasst.
Rechtliche Besonderheiten fĂŒr Bauprodukte
Entstehen und ĂberprĂŒfen von EU-/EG-Verordnungen/Richtlinien zur CE-Kennzeichnung
EU-/EG-Verordnungen/Richtlinien sind politische Dokumente. Sie zielten vor allem darauf ab, gemeinsame allgemeine (d. h. sowohl fĂŒr reglementierte als auch fĂŒr nicht reglementierte Bereiche geltende) Instrumente zu entwickeln. Der 2008 verabschiedete neue Rechtsrahmen zielt darauf ab, den Binnenmarkt fĂŒr Waren, fĂŒr das Inverkehrbringen, die MarktĂŒberwachung sowie die QualitĂ€t der KonformitĂ€tsbewertungen zu verbessern. Seit der Verabschiedung des neuen Rechtsrahmens im Jahr 2008 haben sich Industrie und Produkte radikal verĂ€ndert, insbesondere aufgrund des fortschreitenden digitalen und ökologischen Wandels und des Technischen Fortschritts. Wird eine Produktgruppe oder Dienstleistungsgruppe erkannt, die in den verschiedenen EU-Staaten unterschiedlich geregelt wird, so erwĂ€gt das Europaparlament eine Verordnung/Richtlinie zur Harmonisierung.
Wer darf EU-/EG-Verordnungen/Richtlinien vorschlagen
GrundsĂ€tzlich hat nur die EuropĂ€ische Kommission das Recht, GesetzentwĂŒrfe vorzulegen. Allerdings können das EuropĂ€ische Parlament, der Rat der EU und der EuropĂ€ische Rat die Kommission auffordern, tĂ€tig zu werden. Auch BĂŒrgerinnen und BĂŒrger der EU: Mit einer EuropĂ€ischen BĂŒrgerinitiative können eine Million WĂ€hlerinnen und WĂ€hler sie auffordern, sich eines bestimmten Themas anzunehmen. Dies wird durch Petitionen erreicht. In einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren mĂŒssen das EU-Parlanment und der Rat der EU einem Gesetzesentwurf zustimmen. Ministerrat und EuropĂ€isches Parlament beraten sich mit dem Ausschuss der Regionen (lokal und regional gewĂ€hlte Vertreter aller 27 MitgliedslĂ€nder) und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss (350 Mitglieder aus den 27 EU-Mitgliedstaaten). Nach einer Ersten Lesung mit den zustĂ€ndigen FachausschĂŒssen wird der Bedarf ermittelt.cite-ref-9[9] Verlangt das Parlament eine Ănderung, kommt es zu einer Zweiten Lesung. Im Plenum des EuropĂ€ischen Parlaments wird der Gesetzesvorschlag mit dem Standpunkt des Rates beraten. Wird man sich hier nicht einig, kommt der Entwurf des Gesetzesvorschlages in die Vermittlung. Einigt sich der Vermittlungsausschuss auf den Entwurf wird dieser dem Rat und dem EP mit der Bitte um Zustimmung zugeleitet. Wenn beide innerhalb von sechs Wochen ihre Zustimmung geben, ist das Gesetz angenommen. Andernfalls ist es gescheitert.cite-ref-10[10]cite-ref-11[11]
ĂberprĂŒfen von EU-/EG-Verordnungen/Richtlinien
Das ist z. B. bei der Richtlinie 98/106/EG fĂŒr Bauprodukte geschehen. Diese ist durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ersetzt worden. Hier zeigt sich auch, das die Regulierung durch eine Richtlinie, nach Evaluierung, zu einer Verordnung wechseln kann. In der ursprĂŒnglichen Richtlinie war es den Mitgliedsstaaten ĂŒberlassen die Richtlinie in eigene Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu ĂŒbernehmen. Nach dem Urteil des EuGH hat das EuropĂ€ische Parlaments und der Rat mit einem Vorschlag reagiert.cite-ref-13[13] Der Vorschlag wurde 2008 von GĂŒnther Verheugen eingebracht und ist 2011 mit der neuen Verordnung wirksam geworden.
Umsetzung der Verordnungen/Richtlinien in den einzelnen EU-Staaten
Verordnungen sind in den EU-Mitgliedsstaaten direkt umzusetzen. Richtlinien sind, nach einer Ăbergangszeit, in die bestehenden nationalen Gesetze zu integrieren und/oder durch neue einzelstaatliche Gesetzgebungsverfahren umzusetzen. In Deutschland geschieht das unter anderem durch Produktsicherheitsverordnungen zum Produktsicherheitsgesetz.
So wird z. B. die Richtlinie 2009/48/EG des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 ĂŒber die Sicherheit von Spielzeug in Deutschland durch die Erste Verordnung zur Ănderung der Verordnung ĂŒber die Sicherheit von Spielzeug (1. GPSGV2ĂndV)cite-ref-14[14] und die Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung ĂŒber die Sicherheit von Spielzeug)cite-ref-15[15] umgesetzt.
In Ăsterreich wird die gleiche EU-Richtlinie durch eine Spielzeugkennzeichnungsverordnung umgesetzt.cite-ref-16[16]
In Frankreich erfolgt die Umsetzung durch ein Dekret DĂ©cret no 2010-166 du 22 fĂ©vrier 2010 relatif Ă la sĂ©curitĂ© des jouetscite-ref-17[17] und eine Verordnung ArrĂȘtĂ© du 24 fĂ©vrier 2010 fixant les modalitĂ©s dâapplication du dĂ©cret no 2010-166 du 22 fĂ©vrier 2010 relatif Ă la sĂ©curitĂ© des jouets.cite-ref-18[18]
In den Niederlanden ist die Umsetzung durch einen Beschluss Besluit van 21 januari 2011, houdende vaststelling van het Warenwetbesluit speelgoed 2011cite-ref-19[19] erfolgt.
Die Umsetzung jeweiliger Verordnungen/Richtlinien kann auf EUR-Lex auf der Seite der Verordnung/Richtlinie unter dem Punkt âNationale Umsetzungâ fĂŒr jeden Mitgliedsstaat nachvollzogen werden.cite-ref-20[20] Dies ist wichtig fĂŒr Hersteller und VertrĂ€ge, da in verschiedenen Mitgliedstaaten auĂerhalb der EU-Harmonisierung verschiedene gesetzliche Vorgaben und/oder Kennzeichnungen gelten können. In Deutschland darf z. B. neben der CE-Kennzeichnung auch die GS-Kennzeichnung angebracht werden.
GĂŒltigkeit von EU-/EG-Verordnungen/Richtlinien
EU-/EG-Verordnungen/Richtlinien haben eine GĂŒltigkeit von einem bestimmten Datum an und werden entweder aufgehoben oder geĂ€ndert. Entgegen der allgemeinen Meinung fallen aufgehobene Verordnungen/Richtlinien nicht weg. Zum Zeitpunkt ihrer GĂŒltigkeit wurden Produkte Inverkehr gebracht. FĂŒr diese Produkte sind die aufgehobenen Verordnungen/Richtlinien noch gĂŒltig. Gleiches gilt fĂŒr geĂ€nderte Verordnungen/Richtlinien. Diese Produkte unterliegen dem Bestandsschutz.
EU-/EG-Verordnungen/Richtlinien zur CE-Kennzeichnung und Normen
Um die Rechtsvorschriften nicht mit einer FĂŒlle fachlicher Details zu belasten und um den unbestimmten Begriff der Technikklausel zu spezifizieren, je nach Fachgebiet und GefĂ€hrdung, greift die EU-Kommission auf Harmonisierte Normen zurĂŒck. Dazu wurde am 14. November 2012 die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (Normungsverordnung) zur europĂ€ischen Normung im Amtsblatt der EuropĂ€ischen Union veröffentlicht.cite-ref-21[21] FĂŒr Referenzlisten der harmonisierten Normen und den Bereich, fĂŒr die sie zutreffen, hat die EU eine Webseite errichtet.cite-ref-22[22]
Die James-Elliott-Entscheidung sowie die Malamud-Entscheidung haben dazu gefĂŒhrt, dass Normen, auf welche Rechtsakte der EU verweisen, kostenfrei öffentlich zugĂ€nglich sein mĂŒssen. Hierzu muss der Interessierte bei der fĂŒr sein Land zustĂ€ndigen Normungsorganisation den Zugriff auf diese harmonisierten Normen online beantragen. Normen der internationalen Normungsorganisationen ISO und IEC, die das EuropĂ€ische Unionsrecht betreffen, können auch nach Beantragung eingesehen werden.cite-ref-23[23]
In den Verordnungen/Richtlinien wird meist der komplette Produktlebenszyklus geregelt. Hierzu sollten die Hersteller die entsprechenden Normen, auch wenn sie nicht harmonisiert sind, nutzen. So ist z. B. in der EN 61355 die Klassifikation und Kennzeichnung von Dokumenten fĂŒr Anlagen, Systeme und Einrichtungen geregelt. Diese erleichtert die DatendurchgĂ€ngigkeit innerhalb des Produktionsprozesses und den Austausch von Dokumenten mit Zulieferern. Auch die Technische Dokumentation und die geforderten Gebrauchsanleitungen unterliegen teilweise nationalen oder internationalen Normen.
EU-/EG-Verordnungen/Richtlinien
Verordnungen/Richtlinien
Die Verordnungen selbst sind gekennzeichnet mit dem Wort âVerordnungâ, dem Jahr, einer laufenden Nummer sowie einer AbkĂŒrzung (EU, EG oder EWG). Verordnungen aus der Zeit der EuropĂ€ischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) erhalten deren AbkĂŒrzung sowie eine zweistellige Jahreszahl. Gleiches gilt fĂŒr Richtlinien, delegierte Verordnungen und DurchfĂŒhrungsverordnungen.cite-ref-24[24]
Aufbau der Verordnungen/Richtlinien
EU-Verordnungen und EU-Richtlinien sind, um amtliche Vorgaben zu entsprechen, nach dem gleichen Schema aufgebaut.
PrÀambel
Die PrĂ€ambel beginnt mit in Versalien geschriebenen DAS EUROPĂISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPĂISCHEN UNION. In der PrĂ€ambel sind die Ăberlegungen des europĂ€ischen Parlamentes und des Rates zur Ănderung der jeweiligen Richtlinie oder Verordnung aufgelistet. Hier sind Stellungnahmen von VerbĂ€nden oder AusschĂŒssen aller Wirtschaftsakteure, die nach dem Neuen Konzept befragt werden, in ihrer Beschlusslage genannt. Auch die weitere Vorgehensweise im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ist, mit entsprechenden Verweisen, erwĂ€hnt.
Die PrÀambel endet, ebenfalls wieder in Versalien, mit: HABEN FOLGENDE VERORDNUNG/RICHTLINIE ERLASSEN:
VerfĂŒgender Teil der Verordnung/Richtlinie
Je nach behandelten Bereich der Verordnung/Richtlinie hat der verfĂŒgende Teil in Kapiteln aufgeteilte Themenbereiche. Die Kapitel sind mit römischen Ziffern nummeriert.
Im Allgemeinen behandelt das Erste Kapitel (Kapitel I) den Allgemeinen Bereich. Hier sind Gegenstand und Anwendungsbereich, fĂŒr die die Verordnung/Richtlinie gilt, eingegrenzt. Begriffsbestimmungen und Regeln fĂŒr das Bereitstellen auf dem Markt und dem freien Warenverkehr sind genannt. Es folgen weitere Kapitel mit den Pflichten der Wirtschaftakteure, den Regeln zu KonformitĂ€tserklĂ€rung, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen, Notifizierung von KonformitĂ€tsbewertungsstellen, Ăberwachung durch Behörden und Kontrollmöglichkeiten.
Der verfĂŒgende Teil der Verordnung/Richtlinie endet mit dem letzten Kapitel, dieses heiĂt Schlussbestimmungen. Hier sind Sanktionen, ĂberprĂŒfungen (bis wann die Wirksamkeit der Verordnung/Richtlinie geprĂŒft wird), Aufhebungen und Ăbergangsbestimmungen beschrieben.
Schluss
Am Schluss des verfĂŒgenden Teils steht bei Verordnungen: Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. âGeschehen zu StraĂburg am Datum.â
Bei Richtlinien steht hier: âDiese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu StraĂburg am Datum.â
Verweise
Zwischen dem Schluss und den AnhÀngen sind die Verweise aus der PrÀambel gelistet. Meist ist dies ein Verweis auf die Umsetzung im Amtsblatt der EU.
AnhÀnge
Die AnhĂ€nge sind fĂŒr Hersteller oder Inverkehrbringer, das können Importeure oder HĂ€ndler sein, der wichtigste Teil. Hier werden verschiedene, je nach Verordnung/Richtlinie, Aspekte behandelt. Das können z. B. Harmonisierungsvorschriften, Anforderungen an das Produkt, MaĂnahmen zur EU-KonformitĂ€tserklĂ€rung und weitere sein. Auch das Aussehen von zusĂ€tzlichen Kennzeichnungen neben der CE-Kennzeichnung, wie die PI-Kennzeichnung bei ortsbeweglichen DruckgerĂ€ten oder die Klassen-Identifizierungskennzeichen bei Drohnen.
Wichtige Merkmale der CE-Kennzeichnung
Anforderungen zum KonformitĂ€tsbewertungsverfahren finden sich in EU-Verordnungen und EU-Richtlinien. Den Verordnungen und Richtlinien ist gemein, dass ihre Anforderungen auf einem modularen KonformitĂ€tsbewertungsverfahren ausgelegt sind. Das basiert auf dem EuropĂ€ischen Beschluss Nr. 768/2008/EG. Wirtschaftsakteure, die ein Produkt Inverkehr bringen, mĂŒssen nur die Module der KonformitĂ€tsbewertung erfĂŒllen, die auf die zu prĂŒfenden Produkte bzw. Lieferantenerzeugnisse zutreffen. Das setzt allerdings voraus, dass zunĂ€chst ermittelt wird, welche Bausteine des modularen KonformitĂ€tsbewertungsverfahrens auf die Produkte bzw. Lieferantenerzeugnisse zutreffen. Diese finden sich in den jeweiligen EU-Richtlinien und Verordnungen zur CE-Kennzeichnung wieder, zugeschnitten auf den jeweiligen Anwendungsbereich. Sie werden in acht Modulen beschrieben. Diese sind:cite-ref-25[25]
âą Modul A: Interne Fertigungskontrolle
âą Modul B: EU-BaumusterprĂŒfung
⹠Modul C: KonformitÀt der Bauart
âą Modul D: QS-System Produktion
âą Modul E: QS-System Produkt
âą Modul F: PrĂŒfung der Produkte
âą Modul G: EinzelprĂŒfung
âą Modul H: Umfassendes QS-System
Wenn ein Hersteller ein Produkt mit der CE-Kennzeichnung versieht, bedeutet dies, dass der Hersteller bestĂ€tigt, dass es die âgrundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungenâ aller fĂŒr dieses Produkt geltenden Richtlinien und Verordnungen erfĂŒllt. Das Produkt muss einem oder mehreren Modulen des KonformitĂ€tsbewertungsverfahrens entsprechen, je nachdem was in der zutreffenden Verordnung/Richtlinie fĂŒr dieses Produkt festgelegt wurde.
FĂŒr eine Maschine gilt beispielsweise in der Regel die Maschinenrichtlinie, oft aber auch:
âą Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie)cite-ref-26[26]
âą und teilweise andere gesetzliche Anforderungen, z. B. fĂŒr Lebensmittelkontaktmaterialiencite-ref-29[29]
âą eventuell muss auch geprĂŒft werden, ob die Maschine unter die Verordnung (EU) 2021/821 (Dual-Use) betreffend GĂŒter mit doppeltem Verwendungszweck fĂ€llt
âą Produkte, die aufgrund ihrer Art oder Beschaffenheit in das Anwendungsgebiet einer oder mehrerer EU-Richtlinien fallen, mĂŒssen mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, bevor sie erstmals in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Es sind alle anzuwendenden Richtlinien zu berĂŒcksichtigen.
âą Hersteller eines technischen Produktes prĂŒfen in eigener Verantwortung, welche EU-Richtlinien sie bei der Produktion anwenden mĂŒssen (DurchfĂŒhrung einer KonformitĂ€tsbewertung).
âą Das Produkt darf nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn es den Bestimmungen sĂ€mtlicher zum aktuellen Zeitpunkt anwendbaren Richtlinien entspricht und sofern die KonformitĂ€tsbewertung gemÀà allen anwendbaren Richtlinien durchgefĂŒhrt worden ist.
⹠Der Hersteller erstellt eine EU-KonformitÀtserklÀrung und bringt die CE-Kennzeichnung an dem Produkt an.
âą Falls gefordert, ist fĂŒr die KonformitĂ€tsbewertung eine Benannte Stelle einzuschalten.
âą Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann, ist untersagt.cite-ref-33[33]
âą Die CE-Kennzeichnung bestĂ€tigt die vollstĂ€ndige Einhaltung der âGrundlegenden (Sicherheits-)Anforderungenâ, die in EU-Richtlinien konkret festgelegt sind.
âą Ausnahmen von dieser Regelung bestehen nur, wenn spezielle Richtlinien anderslautende Bestimmungen vorsehen.
âą Einen wichtigen Teil innerhalb des KonformitĂ€tsbewertungsverfahrens stellt die Risikobeurteilung dar. Diese wird aktuell nach der harmonisierten EuropĂ€ischen Norm EN ISO 12100:2010 durchgefĂŒhrt. Hierbei handelt es sich um eine Sicherheits-Grundnorm (A-Norm). Alternativ zu diesem allgemeinen Verfahren besteht im Falle des Vorhandenseins einer speziellen Produktnorm (C-Norm) fĂŒr spezielle Maschinentypen (z. B. Pressenbau, âŠ) die Möglichkeit, die Risikobeurteilung nach der C-Norm durchzufĂŒhren.
Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure
FĂŒr die Vermarktung von Produkten gelten u. a. die Vorschriften aus dem Beschluss Nr. 768/2008/EG des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates,cite-ref-eg768-4-1[4] in der Pflichten der Wirtschaftsakteure genannt und die verwendeten Begriffe bestimmt werden. Hierzu zĂ€hlen (Kapitel R2, Artikel R1):
âą âBereitstellung auf dem Marktâ: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer GeschĂ€ftstĂ€tigkeit
âą âInverkehrbringenâ: die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt
âą âHerstellerâ: jede natĂŒrliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lĂ€sst und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet
âą âEinfĂŒhrerâ: jede in der Gemeinschaft ansĂ€ssige natĂŒrliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt
âą âHĂ€ndlerâ: jede natĂŒrliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des EinfĂŒhrers
FĂŒr die einzelnen Akteure ergeben sich unterschiedliche Pflichten (Kapitel R2, Artikel R2, R4 und R5), wie etwa:
âą Die Hersteller erstellen die erforderlichen technischen Unterlagen und fĂŒhren das anzuwendende KonformitĂ€tsbewertungsverfahren durch oder lassen es durchfĂŒhren.
âą Die Hersteller gewĂ€hrleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der GröĂe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefĂŒgten Unterlagen angegeben werden.
âą Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefĂŒgten Unterlagen an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
âą Die Hersteller gewĂ€hrleisten, dass dem Produkt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefĂŒgt sind, die in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endbenutzern leicht verstanden werden kann, gemÀà der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur VerfĂŒgung gestellt wird.
âą EinfĂŒhrer bringen nur konforme Produkte in der Gemeinschaft in Verkehr.
âą Die EinfĂŒhrer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefĂŒgten Unterlagen an.
âą Die EinfĂŒhrer gewĂ€hrleisten, dass dem Produkt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefĂŒgt sind, die in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endbenutzern leicht verstanden werden kann, gemÀà der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur VerfĂŒgung gestellt wird.
âą Bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, ĂŒberprĂŒfen die HĂ€ndler, ob das Produkt mit der/den erforderlichen KonformitĂ€tskennzeichnung/-en versehen ist, ob ihm die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefĂŒgt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endverwendern in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der EinfĂŒhrer die Anforderungen von Artikel [R2 AbsĂ€tze 5 und 6] sowie von [Artikel R4 Absatz 3] erfĂŒllt haben.
Anbringen der CE-Kennzeichnung
âą Die CE-Kennzeichnung gilt nur fĂŒr Produkte, die nach dem 7. Mai 1985, dem Datum der EntschlieĂung des Rates ĂŒber eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (ABl. Nr. C 136/1), in den Verkehr gebracht wurden.
âą Die CE-Kennzeichnung muss vom Hersteller bzw. seinem in der Gemeinschaft ansĂ€ssigen BevollmĂ€chtigten gut sichtbar, leserlich, unverwechselbar und dauerhaft auf dem Produkt oder am daran befestigten Schild angebracht werden. Die GröĂe muss mindestens 5 mm sein; bei Verkleinerung oder VergröĂerung der CE-Kennzeichnung mĂŒssen die Proportionen eingehalten werden. Falls die Art des Produkts dies nicht zulĂ€sst oder hierfĂŒr keinen Anlass gibt, wird sie auf der Verpackung (falls vorhanden) und den Begleitunterlagen angebracht, sofern die betreffende Richtlinie solche Unterlagen vorsieht.
âą Falls eine Benannte Stelle gemÀà den anzuwendenden Richtlinien im Verlauf der ProduktionsĂŒberwachung eingeschaltet ist, muss die Kennnummer der Benannten Stelle neben der CE-Kennzeichnung stehen. FĂŒr die Anbringung der Kennnummer durch den Hersteller oder seinen in der Union ansĂ€ssigen BevollmĂ€chtigten ist die Benannte Stelle verantwortlich.
âą Die CE-Kennzeichnung darf erst vorgenommen werden, wenn alle EU-Richtlinien erfĂŒllt sind, die fĂŒr das entsprechende Produkt anzuwenden sind.
Vorgehen zur CE-Kennzeichnung
Um ein Produkt mit dem CE-Kennzeichen zu versehen, muss der Hersteller, Inverkehrbringer oder EU-BevollmÀchtigte sechs Schritte einhalten:cite-ref-34[34]
1. Die auf das Produkt anwendbaren Richtlinien und/oder Verordnungen sowie die dazugehörigen harmonisierten Normen identifizieren. Die Richtlinien und Verordnungen die an den Beschluss 768/2008/EG angeglichen sind; die Betroffene Produktgruppe bzw. Technikgebiete.
2. Die produktspezifischen Anforderungen anhand der Richtlinien oder Verordnungen sowie harmonisierter Normen ermitteln; es ist, je nach Produkt möglich, dass mehr als eine Verordnung oder Richtlinie fĂŒr dasselbe Produkt gilt.
3. Ermitteln, ob eine unabhĂ€ngige KonformitĂ€tsbewertung notwendig ist; bei Produkte die mit einem höheren Risiko verbunden sind, darf der Hersteller nicht allein die Sicherheit ĂŒberprĂŒfen. Der Hersteller muss eine Benannte Stelle zu Rate ziehen.
4. Produkt testen und auf KonformitĂ€t prĂŒfen; wurde eine Benannte Stelle hinzugezogen, so prĂŒft diese das QualitĂ€tsmanagement des Herstellers, die Konstruktion des Produkts als auch die Einhaltung der âgrundlegenden Anforderungenâ. Der Hersteller kann auch einen anderen Weg der KonformitĂ€tsbewertung wĂ€hlen. Hier werden KonformitĂ€t des Produkttyps mit den grundlegenden Anforderungen und die KonformitĂ€t der Endprodukte mit dem Baumuster festgestellt. Der Hersteller stellt die EU-KonformitĂ€tserklĂ€rung aus um seine alleinige Verantwortung zu erklĂ€ren.
5. Erstellen und Bereitstellen der technischen Dokumentation; Der Hersteller oder sein BevollmĂ€chtigter ist verpflichtet Kopien der technischen Dokumentation fĂŒr den in den Verordnungen oder Richtlinien genannten Zeitraum aufzubewahren.
6. CE-Kennzeichnung anbringen und EU-KonformitÀtserklÀrung erstellen; die CE-Kennzeichnung muss sichtbar und leserlich auf dem Produkt, oder falls nicht möglich auf der Verpackung und den Begleitdokumenten, angebracht werden. Unterliegt das Produkt anderen EU-Verordnungen oder -Richtlinien, die andere Aspekte betreffen und ebenfalls die CE-Kennzeichnung vorsehen, muss aus den Begleitdokumenten hervorgehen, dass das Produkt auch diesen Rechtsakten entspricht. War eine notifizierte Stelle an dem KonformitÀtsbewertungsverfahren beteiligt, so muss auch ihre Kennnummer angegeben werden.
Geltungsgebiet
Die CE-Kennzeichnung ist Voraussetzung fĂŒr das erstmalige Inverkehrbringen (oder Inbetriebnehmen) von Produkten, fĂŒr die eine CE-Kennzeichnung gemÀà nachfolgenden EU-Richtlinien gefordert ist, nĂ€mlich in allen Teilnehmerstaaten des EuropĂ€ischen Wirtschaftsraumes (EWR). Der EWR umfasst die Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union und die EFTA-Staaten mit Ausnahme der Schweiz. Damit ist beim Inverkehrbringen in der Schweiz die CE-Kennzeichnung nicht gefordert. Es gibt vielfach spezielle KonformitĂ€tskennzeichen, die CE-Kennzeichnung nach den EU-Richtlinien wird jedoch anerkannt.
Etwas anderes gilt fĂŒr den Bereich âMedizinprodukteâ:
Die Schweiz hat mit der EU (damals âEGâ) am 21. Juni 1999 ein völkerrechtliches Abkommen ĂŒber die gegenseitige Anerkennung von KonformitĂ€tsbewertungen geschlossen, das in Anhang 1, sektorales Kapitel 4 (âMedizinprodukteâ) vorsieht, dass Schweizer Hersteller die CE-Kennzeichnung nach EU-Recht selbst auf Medizinprodukte anbringen. Umgekehrt akzeptiert die Schweiz die Einfuhr von Medizinprodukten mit CE-Kennzeichnung in das eigene Land.cite-ref-35[35] Vergleichbare Drittland-Abkommen bestehen zwischen der EU und Australien, Neuseeland und Kanada. In den USA benötigen Medizinprodukte mit CE-Kennzeichnung hingegen eine separate Zulassung durch die FDA, um vertrieben werden zu dĂŒrfen. Die CE-Kennzeichnung beschleunigt diese Zulassung nicht. Versuche, eine einheitliche Zulassung durch die Global Harmonization Task Force (GHTF) zu implementieren, sind 2012 gescheitert und werden auf Ebene der Industrie fortgefĂŒhrt.
Der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-TĂŒrkei vom 22. Dezember 1995 ĂŒber die DurchfĂŒhrung der Endphase der Zollunioncite-ref-36[36] sieht die Quasi-Einbeziehung der TĂŒrkei in den EU-Binnenmarkt fĂŒr Medizinprodukte vor.
EU-Austritt des Vereinigten Königreichs (Brexit)
Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EuropĂ€ischen Union (âBrexitâ) am 1. Februar 2020 wurde fĂŒr den britischen Markt die UKCA-Kennzeichnung als nationale Variante der CE-Kennzeichnung eingefĂŒhrt. FĂŒr die Verwendung der CE-Kennzeichnung gelten seither in GroĂbritannien und Nordirland unterschiedliche Ăbergangsvorschriften.
Betroffene Produktgruppen bzw. Technikgebiete
Mit der CE-Kennzeichnung wird, wie beschrieben, einerseits der freie Warenverkehr innerhalb der EU geregelt. Der zweite Hauptgrund ist die Sicherheit von Mensch, Lebewesen und der Umwelt.
Die ĂŒbergeordnete Richtlinie zur Produktsicherheit und auch zur Arbeitssicherheit ist die Richtlinie 2001/95/EG ĂŒber die allgemeine Produktsicherheit fĂŒr Verbraucherprodukte.cite-ref-37[37] Mit dieser Richtlinie, bekannt als Richtlinie ĂŒber die allgemeine Produktsicherheit (RaPS), wird den Firmen auferlegt, dass sie sicherstellen, dass zum Verkauf angebotene Produkte sicher sind und dass KorrekturmaĂnahmen ergriffen werden, wenn festgestellt wird, dass dies nicht der Fall ist.cite-ref-38[38] Ist ein Produkt als unsicher eingestuft, so ist als erste KorrekturmaĂnahme eine Anzeige im RAPEX System genannt.cite-ref-39[39] Hier sind alle Verbraucherprodukte abgedeckt. FĂŒr einige Produkte sind eigene Richtlinien oder Verordnungen erlassen worden. Je nach GefĂ€hrdungspotential und somit dem zu erreichenden Schutzziel. Schutzziele sind: die Vermeidung von GesundheitsgefĂ€hrdungen und teilweise UmweltgefĂ€hrdungen.
Die folgende Tabelle listet die Produkte, zur Zeit 28, mit den entsprechenden Richtlinien fĂŒr die eine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist (Stand MĂ€rz 2025):cite-ref-40[40]
| Lfnd.Nr. | Bereich | bekannt unter Titel | amtlicher Titel | Nr. und Jahr der Richtlinie/Verordnung | AbkĂŒrzung | Zweck | Hebt auf/Ăndert |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Niederspannung | EU-Niederspannungsrichtlinie | Richtlinie 2014/35/EU des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ĂŒber die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt [ 41 ] | Richtlinie 2014/35/EU | LVD | Die Richtlinie gewĂ€hrleistet in der EU einheitliche Bedingungen fĂŒr den Vertrieb elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen. Diese Richtlinie gilt fĂŒr elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V fĂŒr Gleichstrom. [ 42 ] | Ăndert Richtlinie 93/68/EWG Hebt auf Richtlinie 73/23/EWG Richtlinie 2006/95/EG |
| 2 | Bauprodukt | EU-Bauprodukteverordnung | Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 9. MĂ€rz 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen fĂŒr die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates [ 43 ] | Verordnung 2011/305/EU | CPR | Sie soll das Funktionieren des Binnenmarkts und den freien Verkehr von Bauprodukten in der EuropĂ€ischen Union (EU) verbessern, indem sie einheitliche Vorschriften fĂŒr die Vermarktung dieser Produkte festlegt und eine gemeinsame Fachsprache einfĂŒhrt, mit der die Leistung von Bauprodukten bewertet werden kann. [ 44 ] | Hebt auf Richtlinie 89/106/EWG |
| 3 | Spielzeug | EU-Spielzeug-Sicherheitsrichtlinie | Richtlinie 2009/48/EG des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 ĂŒber die Sicherheit von Spielzeug [ 45 ] | Richtlinie 2009/48/EG | TOY | Sie legt die Sicherheitsanforderungen fest, die Spielzeug erfĂŒllen muss, das in der EuropĂ€ischen Union (EU) bereitgestellt wird. Diese Anforderungen sollen ein hohes MaĂ an Gesundheit und Sicherheit bieten, die Ăffentlichkeit schĂŒtzen und den freien Verkehr von Spielzeug in der EU gewĂ€hrleisten. [ 46 ] | Hebt auf Richtlinie 88/378/EWG |
| 4 | SchutzausrĂŒstung | EU-Persönliche SchutzausrĂŒstung -Verordnung | Verordnung (EU) 2016/425 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 9. MĂ€rz 2016 ĂŒber persönliche SchutzausrĂŒstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates [ 47 ] | Verordnung 2016/425/EU | PSA | Diese Verordnung enthĂ€lt Anforderungen an den Entwurf und die Herstellung von persönlichen SchutzausrĂŒstungen (PSA) [ 48 ] | Hebt auf Richtlinie 89/686/EWG |
| 5 | Maschinen | EU-Maschinenrichtlinie | Richtlinie 2006/42/EG des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 ĂŒber Maschinen und zur Ănderung der Richtlinie 95/16/EG [ 49 ] | Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) | | Die Richtlinie ermöglicht den freien Verkehr von Maschinen, die die EU-Anforderungen der EuropĂ€ischen Union (EU) in Bezug auf Gesundheitsschutz und Sicherheit erfĂŒllen, innerhalb der EU. Dies bedeutet, dass ein angemessener Schutz fĂŒr Arbeitnehmer und die Ăffentlichkeit, die Maschinen verwenden oder mit ihnen in Kontakt kommen, gewĂ€hrleistet ist. Die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen sind obligatorisch, doch die Normen, die eine KonformitĂ€tsvermutung* mit den Anforderungen begrĂŒnden und deren Referenzen im Amtsblatt der EuropĂ€ischen Union veröffentlicht werden, sind freiwillig. *Wenn sich die Hersteller bei der Konzeption und Herstellung ihrer Produkte an harmonisierte Normen halten, wird davon ausgegangen, dass ihre Produkte mit den entsprechenden EU-Vorschriften ĂŒbereinstimmen. [ 50 ] | Hebt auf Richtlinie 98/37/EG Ăndert Richtlinie 95/16/EG |
| 6 | Medizinprodukt | EU-Medizinprodukteverordnung | Verordnung (EU) 2017/745 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 ĂŒber Medizinprodukte, zur Ănderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates [ 51 ] | Verordnung (EU) 2017/745 ĂŒber Medizinprodukte | MDR | Mit der Verordnung werden die Regeln fĂŒr das Inverkehrbringen, die Bereitstellung und die Inbetriebnahme von Medizinprodukten, die fĂŒr den menschlichen Gebrauch bestimmt sind, und deren Zubehör auf dem Markt der EuropĂ€ischen Union (EU) aktualisiert. Sie enthĂ€lt auch Vorschriften fĂŒr die Art und Weise, wie klinische Untersuchungen in Bezug auf solche GerĂ€te und Zubehör in der EU durchgefĂŒhrt werden. Ziel ist die Verbesserung der Patientensicherheit durch die EinfĂŒhrung strengerer Verfahren fĂŒr die KonformitĂ€tsbewertung (um zu gewĂ€hrleisten, dass unsichere oder nicht konforme Produkte nicht auf den Markt gelangen) und die Ăberwachung nach dem Inverkehrbringen. [ 52 ] | Hebt auf Richtlinie 90/385/EWG Ăndert Richtlinie 2001/83/EG Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 Richtlinie 93/42/EWG |
| 7 | Funkanlage | EU-Funkanlagenrichtlinie | Richtlinie 2014/53/EU des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 ĂŒber die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ĂŒber die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG [ 53 ] | Richtlinie 2014/53/EU | RED | Sie legt Vorschriften fĂŒr die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Binnenmarkt der EuropĂ€ischen Union (EU) fest. Die neuen Vorschriften sollen mit der wachsenden Zahl und Vielfalt von Funkanlagen Schritt halten, um sicherzustellen, dass sie keine gegenseitigen Störungen verursachen und grundlegende Anforderungen an die Gesundheit und Sicherheit erfĂŒllen. [ 54 ] | Hebt auf Richtlinie 99/5/EG |
| 8 | In vitro Diagnose | EU-In-vitro-Diagnostika Verordnung | Verordnung (EU) 2017/746 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 ĂŒber In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission [ 55 ] | Verordnung (EU) 2017/746 ĂŒber In-vitro-Diagnostika | IVDR | Mit der Verordnung werden die Regeln fĂŒr das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt der EuropĂ€ischen Union (EU) und die Inbetriebnahme von fĂŒr den menschlichen Gebrauch bestimmten In-vitro-Diagnostika und deren Zubehör aktualisiert. Ziel ist die Verbesserung der Patientensicherheit durch die EinfĂŒhrung strengerer Verfahren fĂŒr die KonformitĂ€tsbewertung (um zu gewĂ€hrleisten, dass unsichere oder nicht konforme Produkte nicht auf den Markt gelangen) und die Ăberwachung nach dem Inverkehrbringen. [ 56 ] | Hebt auf Richtlinie 98/79/EG Beschluss 2010/227/EU |
| 9 | Elektromagnetische Effekte | EU-Elektromagnetische VertrĂ€glichkeit Richtlinie | Richtlinie 2014/30/EU des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ĂŒber die elektromagnetische VertrĂ€glichkeit [ 57 ] | Richtlinie 2014/30/EU ĂŒber die elektromagnetische VertrĂ€glichkeit | EMC | Ihr Ziel ist die Sicherstellung eines angemessenen Niveaus elektromagnetischer VertrĂ€glichkeit von elektrischen und elektronischen Betriebsmitteln in der EuropĂ€ischen Union (EU) Sie legt einheitliche Vorschriften fest, sodass Betriebsmittel keine unzumutbaren elektromagnetischen Störungen verursachen und diese Betriebsmittel unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne FunktionsbeeintrĂ€chtigung arbeiten können. Verringerung von Störungen zwischen elektrischen und elektronischen GerĂ€ten [ 58 ] | Hebt auf Richtlinie 2004/108/EG |
| 10 | Unter Druck stehende GerĂ€te | EU-DruckgerĂ€terichtlinie | Richtlinie 2014/68/EU des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ĂŒber die Bereitstellung von DruckgerĂ€ten auf dem Markt [ 59 ] | Richtlinie 2014/68/EU | PED | Sicherheit bei DruckgerĂ€ten und DruckgerĂ€tewerkstoffen Diese Rechtsvorschrift der EuropĂ€ischen Union (EU) legt die wesentlichen Sicherheitsanforderungen fĂŒr DruckgerĂ€te und Baugruppen (z. B. Kessel, Druckkochtöpfe, Feuerlöscher, WĂ€rmetauscher und Dampfkessel) fest. Alle fĂŒr den Verkauf in der EU vorgesehenen stationĂ€ren DruckgerĂ€te mĂŒssen strengen Vorgaben entsprechen. [ 60 ] | Hebt auf Richtlinie 97/23/EG |
| 11 | HeiĂwasserbereiter | EU-Warmwasserheizkessel-Richtlinie | Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 ĂŒber die Wirkungsgrade von mit flĂŒssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln [ 61 ] | Richtlinie 92/42/EWG | | Die Richtlinie legt die Anforderungen an die Energieeffizienz von mit flĂŒssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln fest Die Richtlinie ist eine der MaĂnahmen zur Umsetzung der Rahmenrichtlinie 2009/125/EG fĂŒr die umweltgerechte Gestaltung, die Anforderungen an die Effizienz individueller Produktgruppen festlegt. [ 62 ] | |
| 12 | Unter Druck stehende BehĂ€lter | EU-DruckbehĂ€lterrichtlinie | Richtlinie 2014/29/EU des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ĂŒber die Bereitstellung einfacher DruckbehĂ€lter auf dem Markt [ 63 ] | Richtlinie 2014/29/EU ĂŒber einfache DruckbehĂ€lter | COD | Sicherheit einfacher DruckbehĂ€lter in der EU Die Rechtsvorschriften der EuropĂ€ischen Union (EU) ĂŒber die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von einfachen DruckbehĂ€ltern (beispielsweise Tauchflaschen) verfolgen zwei Hauptziele: i) die GewĂ€hrleistung des Schutzes von Menschen, Haus- und Nutztieren und GĂŒtern vor der GefĂ€hrdung durch Leckage oder Bersten, die bei einfachen DruckbehĂ€ltern auftreten können; ii) die Harmonisierung der Vorschriften zum Verkauf einfacher DruckbehĂ€lter in der EU. [ 64 ] | Hebt auf Richtlinie 2009/105/EG |
| 13 | GefĂ€hrliche Stoffe in Elektro- und ElektronikgerĂ€ten | RoHs-Richtlinie | Richtlinie 2011/65/EU des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur BeschrĂ€nkung der Verwendung bestimmter gefĂ€hrlicher Stoffe in Elektro- und ElektronikgerĂ€ten [ 65 ] | Richtlinie 2011/65/EU | RoHS | BeschrĂ€nkung der Verwendung bestimmter gefĂ€hrlicher Stoffe in Elektro- und ElektronikgerĂ€ten Sie stĂ€rkt bestehende Regelungen zur Verwendung von gefĂ€hrlichen Stoffen wie Blei, Quecksilber und Cadmium in Elektro- und ElektronikgerĂ€ten, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schĂŒtzen, insbesondere indem eine umweltgerechte Verwertung und Beseitigung von Elektro- und ElektronikgerĂ€ten ermöglicht wird. [ 66 ] | Hebt auf Richtlinie 2002/95/EG |
| 14 | Explosivstoff | EU-Explosivstoffrichtlinie | Richtlinie 2014/28/EU des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ĂŒber die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen fĂŒr zivile Zwecke [ 67 ] | Richtlinie 2014/28/EU | ECU | Bereitstellung von sicheren Explosivstoffen fĂŒr zivile Zwecke Die Richtlinie legt Regeln fĂŒr die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen fĂŒr zivile Zwecke in der EuropĂ€ischen Union (EU) fest Explosivstoffe, die auf dem EU-Binnenmarkt bereitgestellt werden, mĂŒssen zur BestĂ€tigung, dass sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen im Rahmen des EU-Rechts erfĂŒllen, mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. [ 68 ] | Hebt auf Richtlinie 93/15/EWG Richtlinie 2004/57/EG |
| 15 | Pyrotechnik | EU-Richtlinie Pyrotechnische GegenstĂ€nde | Richtlinie 2013/29/EU des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ĂŒber die Bereitstellung pyrotechnischer GegenstĂ€nde auf dem Markt [ 69 ] | Richtlinie 2013/29/EU | | Die Richtlinie legt die Vorschriften zur Erreichung eines freien Verkehrs pyrotechnischer GegenstĂ€nde* auf dem Binnenmarkt der EuropĂ€ischen Union (EU) dar und soll ein hohes Schutzniveau fĂŒr Gesundheit und Sicherheit sowie die Umwelt gewĂ€hrleisten. [ 70 ] | Hebt auf Richtlinie 2007/23/EG |
| 16 | Explosionsschutz | ATEX-Richtlinie | Richtlinie 2014/34/EU des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fĂŒr GerĂ€te und Schutzsysteme zur bestimmungsgemĂ€Ăen Verwendung in explosionsgefĂ€hrdeten Bereichen [ 71 ] | Richtlinie 2014/34/EU | ATEX | GerĂ€te zur Verwendung in potenziell explosionsgefĂ€hrdeten Bereichen Die ATEX-Richtlinie legt einheitliche, fĂŒr die gesamte EuropĂ€ische Union (EU) geltende Vorschriften fĂŒr den Verkauf und die Inbetriebnahme von GerĂ€ten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemĂ€Ăen Verwendung in explosionsgefĂ€hrdeten Bereichen fest. Ihr Ziel besteht darin, sicherzustellen, dass Produkte bestimmte Anforderungen erfĂŒllen, damit ein hohes Niveau beim Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Personen, insbesondere von Arbeitnehmern, und gegebenenfalls beim Schutz von Haus- und Nutztieren und GĂŒtern gewĂ€hrleistet wird. [ 72 ] | Hebt auf Richtlinie 94/9/EG |
| 17 | GerĂ€te zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe | EU-GasgerĂ€teverordnung | Verordnung (EU) 2016/426 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 9. MĂ€rz 2016 ĂŒber GerĂ€te zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG [ 73 ] | Verordnung 2016/426/EU | GAD | Sie legt Regeln fĂŒr das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von GerĂ€ten zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und dazugehörigen AusrĂŒstungen fest Sie behandelt die Energieeffizienz dieser Produkte, sofern keine andere spezielle EU-Rechtsvorschrift Anwendung findet [ 74 ] | Hebt auf Richtlinie 90/396/EWG Richtlinie 2009/142/EG |
| 18 | SeilgestĂŒtztes Verkehrsmittel | EU-Seilbahnverordnung | Verordnung (EU) 2016/424 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 9. MĂ€rz 2016 ĂŒber Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG [ 75 ] | Verordnung 2016/424/EU | | Die Verordnung legt die Vorschriften in Bezug auf die wesentlichen Sicherheitsanforderungen, den Entwurf, den Bau und die Inbetriebnahme neuer Seilbahnen zur Beförderung von Personen dar Diese Verordnung gilt fĂŒr neue Seilbahnen sowie fĂŒr Ănderungen von bestehenden Seilbahnen, fĂŒr die eine Genehmigung erforderlich ist, und deckt Teilsysteme und Sicherheitsbauteile fĂŒr Seilbahnen ab. In allen vorgenannten FĂ€llen mĂŒssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemÀà Anhang II der Verordnung erfĂŒllt sein. [ 76 ] | Hebt auf Richtlinie 2000/9/EG |
| 19 | Sportboot | EU- Sportbootrichtlinie | Richtlinie 2013/53/EU des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 ĂŒber Sportboote und WassermotorrĂ€der und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG [ 77 ] | Richtlinie 2013/53/EU | RCD | BekĂ€mpfung der Luftverschmutzung durch Sportboote und WassermotorrĂ€der Sie baut auf der 2003 erlassenen Rechtsakte auf, in der Grenzwerte fĂŒr Abgasemissionen (Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe, Stickoxide und Partikel) und GerĂ€uschpegel zur Anpassung an technologische Entwicklungen angegeben wurden, durch die eine bessere ökologische Leistung erzielt werden konnte. [ 78 ] | Hebt auf Richtlinie 94/25/EG |
| 20 | Waagen | EU-Richtlinie nichtselbsttĂ€tige Waagen | Richtlinie 2014/31/EU des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttĂ€tiger Waagen auf dem Markt [ 79 ] | Richtlinie 2014/31/EU ĂŒber nichtselbsttĂ€tige Waagen | NAWID | EU-Vorschriften zur Sicherstellung der Genauigkeit nichtselbstĂ€ndiger Waagen Die Richtlinie legt einheitliche, EU-weite Vorschriften zum Verkauf und zur Inbetriebnahme nichtselbsttĂ€tiger Waagen fest. NichtselbstĂ€ndige Waagen sind wichtig fĂŒr den Handel, die Verbraucher und die Industrie, da sie die Genauigkeit von Messungen gewĂ€hrleisten und zu Transparenz und Fairness bei HandelsgeschĂ€ften beitragen. [ 80 ] | Hebt auf Richtlinie 2002/95/EG |
| 21 | MessgerĂ€te | EU-MessgerĂ€terichtlinie | Richtlinie 2014/32/EU des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ĂŒber die Bereitstellung von MessgerĂ€ten auf dem Markt [ 81 ] | Richtlinie 2014/32/EU | MID | EU-Vorschriften zur GewĂ€hrleistung der Genauigkeit von MessgerĂ€ten Die Richtlinie legt einheitliche, EU-weite Vorschriften zum Verkauf und zur Inbetriebnahme von MessgerĂ€ten dar. MessgerĂ€te sind wichtig fĂŒr den Handel, die Verbraucher und die Industrie, da sie die Genauigkeit von Messungen gewĂ€hrleisten und zu Transparenz und Fairness bei HandelsgeschĂ€ften beitragen. [ 82 ] | Hebt auf Richtlinie 2004/22/EG ĂŒber MessgerĂ€te Richtlinie 2004/22/EG |
| 22 | AufzĂŒge | EU-Aufzugsrichtlinie | Richtlinie 2014/33/EU des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ĂŒber AufzĂŒge und Sicherheitsbauteile fĂŒr AufzĂŒge [ 83 ] | Richtlinie 2014/33/EU ĂŒber AufzĂŒge und Sicherheitsbauteile fĂŒr AufzĂŒge | | GewĂ€hrleistung der Sicherheit von AufzĂŒgen Diese Richtlinie definiert einheitliche Vorschriften fĂŒr das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von AufzĂŒgen und Sicherheitsbauteilen fĂŒr AufzĂŒge. Sie gilt fĂŒr AufzĂŒge, die GebĂ€ude und Bauten dauerhaft bedienen und zur Personen- und GĂŒterbeförderung bestimmt sind. Sie findet keine Anwendung auf Standseilbahnen, BaustellenaufzĂŒge, Fahrtreppen und Fahrsteige. Langsamfahrende AufzĂŒge (mit einer Geschwindigkeit von höchstens 0,15 m/s) sind ebenfalls vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. [ 84 ] | Hebt auf Richtlinie 95/16/EG |
| 23 | Produkte mit digitalen Elementen und die Cybersicherheit solcher Produkte | Cyberresilienz-Verordnung | Verordnung (EU) 2024/2847 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 ĂŒber horizontale Cybersicherheitsanforderungen fĂŒr Produkte mit digitalen Elementen und zur Ănderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung) | Verordnung (EU) 2024/2847 | | Die Verordnung gilt fĂŒr Produkte mit digitalen Elementen , d. h. fĂŒr Hardware oder Software, die entweder direkt oder indirekt mit einem Netzwerk verbunden sind. Dazu gehören: Software und Hardware mit NetzwerkfĂ€higkeit, Cloud-basierte Lösungen, sofern diese als âFernverarbeitungslösungenâ gelten, Freie und Open-Source-Software , wenn sie in kommerziellen Produkten eingesetzt wird. Sie ergĂ€nzt die Datenschutz-Grundverordnung und die NIS-2-Richtlinie | Ăndert Verordnung (EU) Nr. 168/2013 Verordnung (EU) 2019/1020 Richtlinie (EU) 2020/1828 |
| 24 | DĂŒnger | EU-DĂŒngemittelverordnung | Verordnung (EU) 2019/1009 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften fĂŒr die Bereitstellung von EU-DĂŒngeprodukten auf dem Markt und zur Ănderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 [ 85 ] | Verordnung (EU) 2019/1009 | | Sichere und wirksame DĂŒngeprodukte auf dem EU-Markt Ăffnet den Binnenmarkt der EuropĂ€ischen Union (EU) fĂŒr DĂŒngeprodukte, die zuvor nicht unter die Harmonisierungsvorschriften gefallen sind, wie z. B. organische und organisch-mineralische DĂŒngemittel, Bodenverbesserungsmittel, Hemmstoffe, Pflanzen-Biostimulanzien oder Kultursubstrate Sie legt gemeinsame Regeln fĂŒr die Sicherheits-, QualitĂ€ts- und Kennzeichnungsanforderungen fĂŒr DĂŒngeprodukte fest Sie fĂŒhrt erstmals Grenzwerte fĂŒr toxische Schadstoffe ein. Dadurch werden ein hohes MaĂ an Bodenschutz gewĂ€hrleistet und die Gesundheits- und Umweltrisiken verringert, wĂ€hrend Hersteller ihre Herstellungsverfahren an die neuen Grenzwerte anpassen können Sie erhĂ€lt die optionale Harmonisierung aufrecht, da sie nicht verhindert, dass nicht-harmonisierte DĂŒngeprodukte gemÀà dem einzelstaatlichen Recht und den allgemeinen Regeln des freien Warenverkehrs auf dem Binnenmarkt bereitgestellt werden | Hebt auf Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 Ăndert Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 |
| 25 | Unbemanntes Luftfahrzeug | EU-Drohnenverordnung | Drohnen â Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission ĂŒber unbemannte Luftfahrzeugsysteme und ĂŒber Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme [ 86 ] | Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 | | Die delegierte Verordnung deckt drei Hauptbereiche ab: die technischen Anforderungen an Drohnen und an ZusatzgerĂ€te fĂŒr die Fernidentifikation*; Regelungen fĂŒr Drohnen, Zubehör und ZusatzgerĂ€te, die auf dem Markt der EuropĂ€ischen Union (EU) vertrieben werden; Regelungen fĂŒr Nicht-EU-Drohnenbetreiber, die Drohnen im einheitlichen europĂ€ischen Luftraum betreiben. [ 87 ] | |
| 26 | Batterie | EU-Batterieverordnung | Verordnung (EU) 2023/1542 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 ĂŒber Batterien und Altbatterien, zur Ănderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG [ 88 ] | Verordnung (EU) 2023/1542 ĂŒber Batterien und Altbatterien | | Nachhaltigkeitsanforderungen an Batterien und Altbatterien Zielvorgaben fĂŒr die Abfallsammlung fĂŒr Hersteller von GerĂ€tebatterien Zielvorgaben fĂŒr die Abfallsammlung fĂŒr Hersteller Ziele fĂŒr die Lithiumverwertung aus Altbatterien Ziele fĂŒr die Verwertung von Kobalt, Kupfer, Blei und Nickel Mindestanforderungen an den Rezyklatgehalt von Industriebatterien, Starterbatterien, Elektrofahrzeugbatterien und LV-Batterien Zielvorgaben fĂŒr die Recyclingeffizienz eine Anforderung, dass in GerĂ€ten enthaltene GerĂ€tebatterien bis Ende 2027 vom Endnutzer entfernt und ausgetauscht werden können mĂŒssen | Hebt auf Richtlinie 2006/66/EG Ăndert Richtlinie 2008/89/EG Verordnung (EU) 2019/1020 |
| 27 | Umweltschutz | EU-Ăkoverordnung | Verordnung (EU) 2024/1781 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens fĂŒr die Festlegung von Ăkodesign-Anforderungen fĂŒr nachhaltige Produkte, zur Ănderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG [ 89 ] | Verordnung (EU) 2024/1781 | ESPR | Die Rahmenverordnung ersetzt und erweitert den Geltungsbereich der aktuellen Ăkodesign-Richtlinie (Richtlinie 2009/125/EG â siehe Zusammenfassung). Sie bildet die Rechtsgrundlage zur PrĂŒfung und Festlegung von Ăkodesign-Anforderungen ĂŒber delegierte Rechtsakte. Ăkodesign-Anforderungen können fĂŒr spezifische Produktgruppen oder horizontal (mehr als eine Produktgruppe) auf der Grundlage eines regelmĂ€Ăig aktualisierten mehrjĂ€hrigen Arbeitsplans festgelegt werden Die Verordnung ist Teil eines MaĂnahmenpakets, das zentral fĂŒr die Erreichung der Ziele im Aktionsplan fĂŒr die Kreislaufwirtschaft 2020, einer der HauptsĂ€ulen im europĂ€ischen GrĂŒnen Deal Ăkodesign-Anforderungen können gegebenenfalls fĂŒr alle physischen Waren festgelegt werden, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Es gelten Ausnahmen, zum Beispiel fĂŒr Lebens- und Futtermittel sowie Arzneimittel und Produkte fĂŒr Fahrzeuge, die bereits in den Geltungsbereich sektorspezifischer EU-Gesetzgebung fallen. FĂŒr Produkte, die der Verteidigung oder nationalen Sicherheit dienen und keinen doppelten Verwendungszweck haben, werden keine Ăkodesign-Anforderungen festgelegt Mit der Verordnung wird auch ein digitaler Produktpass eingefĂŒhrt, also ein digitaler Ausweis fĂŒr Produkte, Bauteile und Werkstoffe [ 90 ] | Hebt auf Richtlinie 2009/125/EG Ăndert Richtlinie (EU) 2020/1828 Verordnung (EU) 2023/1542 |
| 28 | KĂŒnstliche Intelligenz | EU-KI-Verordnung | Verordnung (EU) 2024/1689 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften fĂŒr kĂŒnstliche Intelligenz und zur Ănderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung ĂŒber kĂŒnstliche Intelligenz) [ 91 ] | Verordnung ĂŒber kĂŒnstliche Intelligenz | AI-Act | Drei Risikotypen; besondere Transparenzpflicht Minimales Risiko: Die meisten KI-Systeme, z. B. Spamfilter und KI-gestĂŒtzte Videospiele, unterliegen keinen besonderen Verpflichtungen Hohes Risiko: FĂŒr KI-Systeme, die als hochriskant eingestuft werden (z. B. KI-basierte medizinische Software oder KI-Systeme fĂŒr die Personaleinstellung), gelten strenge Anforderungen Verbotene Systeme: Soziale Kreditsysteme nach denen die BĂŒrger benotet werden Besondere Transparenzverpflichtungen :Systeme wie Chatbots mĂŒssen ihre Nutzer*innen deutlich darauf hinweisen, dass sie es mit einer Maschine zu tun haben, und bestimmte durch KI erzeugte Inhalte mĂŒssen als solche gekennzeichnet werden. [ 92 ] | Ăndert Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 (EU) 2020/1828 |
Geregelte Produktbereiche ohne CE-Kennzeichnung
FĂŒr die folgenden Produktgruppen gibt es regulĂ€re Richtlinien, nach denen jedoch keine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, ein KonformitĂ€tsverfahren nach den oben genannten Modulen durchlaufen mĂŒssen oder fĂŒr die andere KonformitĂ€tszeichen vorgesehen sind:
âą Verpackungen und VerpackungsabfĂ€lle (Richtlinie 94/62/EGcite-ref-93[93]), Richtlinie 94/62/EG wird ab dem 12. August 2026 durch Verordnung (EU) 2025/40 aufgehoben und ersetzt. Damit wird aus der EU-Richtlinie eine EU-Verordnung.cite-ref-94[94] Es gelten Ausnahmen fĂŒr einige Vorschriften, die weiterhin gelten.
âą InteroperabilitĂ€t des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Richtlinie (EU) 2016/797 als Ersatz fĂŒr die Richtlinie 2008/57/EG, die wiederum die Richtlinien 96/48/EG (InteroperabilitĂ€t des transeuropĂ€ischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems) und 2001/16/EG (InteroperabilitĂ€t des konventionellen transeuropĂ€ischen Eisenbahnsystems) ersetzte).
âą Technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Richtlinie 2001/95/EG), falls fĂŒr eines dieser Produkte keine weitere Richtlinie mit Kennzeichnungspflicht gilt. Die ehemalige Produktsicherheitsrichtlinie ist seit 2023 aufgehoben. Sie wurde, nach Evaluierung und Ăberarbeitung, als Verordnung (EU) 2023/988 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 ĂŒber die allgemeine Produktsicherheit neu herausgegeben.
âą Ortsbewegliche unter Druck stehende GerĂ€te. Die Ortsbewegliche DruckgerĂ€terichtlinie fordert als KonformitĂ€tskennzeichnung die PI-Kennzeichnung. Mit dieser Richtlinie werden detaillierte Vorschriften ĂŒber ortsbewegliche DruckgerĂ€te festgelegt, um die Sicherheit zu erhöhen und den freien Verkehr solcher GerĂ€te innerhalb der EU sicherzustellen. Die aktuelle Richtlinie hebt folgende Richtlinien auf: Richtlinie 84/526/EWG, Richtlinie 84/525/EWG, Richtlinie 84/527/EWG und Richtlinie 99/36/EG.cite-ref-95[95]
âą SchiffsausrĂŒstung. Die Richtlinie 2014/90/EU ĂŒber SchiffsausrĂŒstung fordert das EU-KonformitĂ€tsverfahren, nach den genannten Modulen, und danach das Anbringen des Steuerrad-Kennzeichens auf dem Produkt.
MissbrÀuchliche Verwendung
Verwendung der CE-Kennzeichnung fĂŒr Produkte ohne Kennzeichnungspflicht
In einigen FĂ€llen wurden CE-Kennzeichnungen auch auf Produkten angebracht, fĂŒr die keine Kennzeichnung vorgeschrieben ist. Ein Hersteller könnte damit Ă€hnlich einem GĂŒtesiegel Produkteigenschaften oder -qualitĂ€ten suggerieren wollen. Solche Kennzeichnungen stellen daher einen Missbrauch dar und sind gemÀà Art. 30 II Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verboten.
Verwendung der CE-Kennzeichnung, ohne dass die KonformitĂ€t des Produkts positiv geprĂŒft wurde
Das CE-Zeichen darf nur angebracht werden, wenn das Produkt nach den entsprechenden Vorschriften geprĂŒft wurde und die Vorschriften erfĂŒllt. Bringt ein Hersteller die Kennzeichnung an, obwohl keine derartige PrĂŒfung vorgenommen wurde oder diese PrĂŒfung nicht erfolgreich war, handelt es sich um eine missbrĂ€uchliche Verwendung des Zeichens.
Eine Untersuchung aus dem Jahr 2008 von 27 LadegerĂ€ten fĂŒr den britischen Markt mit CE-Kennzeichnung ergab, dass alle acht geprĂŒften GerĂ€te von bekannten Markenherstellern die Vorschriften erfĂŒllten, aber keines der anderen geprĂŒften GerĂ€te.cite-ref-98[98]
âChina Exportâ
Auf Internetseiten und in Internetforen wird hĂ€ufig berichtet, es gĂ€be in China eine von der Original-CE-Kennzeichnung nur schlecht unterscheidbare Kennzeichnung âChina Exportâ oder âChinese Exportâ. Bei dieser sei lediglich der Abstand zwischen den Symbolen C und E geringer, die Buchstaben seien gestaucht oder der waagerechte Strich des E sei zu lang. Da es sich nicht um das europĂ€ische Original-CE-Logo handele, könnten Hersteller so den falschen Eindruck erwecken, ein konformes Produkt herzustellen, ohne gegen Vorschriften zu verstoĂen. HĂ€ufig wird hiermit die Schlussfolgerung verknĂŒpft, Produkte mit solchen âgefĂ€lschtenâ Symbolen erfĂŒllten die Vorschriften nicht.cite-ref-ce-check-642600-99-0[99]cite-ref-starfish-conformi-100-0[100] Auch drei parlamentarische Anfragen an die EU-Kommission und die deutsche Bundesregierung aus den Jahren 2007, 2017 und 2021 beziehen sich auf solche Berichte.cite-ref-101[101]cite-ref-europa-001822-102-0[102]cite-ref-103[103]
Die Berichte sind bisher unbelegt. Es gibt auĂerhalb selbiger keine Hinweise auf die Existenz einer solchen Kennzeichnung, und auch keine bekannten belegten FĂ€lle, dass sich Hersteller tatsĂ€chlich auf ein Zeichen âChina Exportâ bezogen hĂ€tten. Sowohl die EU-Kommission als auch die Bundesregierung bestĂ€tigten in ihren Antworten auf die parlamentarischen Anfragen 2007 und 2021, dass ihnen kein offizielles Zertifikat oder Zeichen namens âChina Exportâ oder ein anderes verwechselbares Zeichens bekannt sei und ein solches Zeichen im chinesischen offiziellen System der KonformitĂ€tsbewertung auch nicht existiere. CE-Zeichen mit fehlerhaften Proportionen seien zwar verbreitet, jedoch auch auf Produkten, die die Vorschriften erfĂŒllen. EU-Kommissar GĂŒnter Verheugen bezeichnete 2009 die Berichte ĂŒber China-Export-Kennzeichnungen als âFehlauffassungâ.cite-ref-0-96-1[96]cite-ref-1-97-1[97]
Ein Hersteller oder Importeur kann sich unter Berufung auf ein Zeichen âChina Exportâ auch keinen rechtlichen Vorteil verschaffen, da nach Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften untersagt ist, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann.cite-ref-104[104] Da ein unbeabsichtigtes Abweichen von den vorgeschriebenen Proportionen nach der bisherigen Praxis von den Behörden toleriert wird, wĂŒrde der Hersteller durch diese Behauptung seine rechtliche Position im Gegenteil verschlechtern, weil damit ein klarer VerstoĂ gegen die Vorschriften vorlĂ€ge.
Rechtliche Auswirkungen
Das OLG ZweibrĂŒcken definierte mit Berufungsurteil vom 30. Januar 2014 (Az. 4 U 66/13)cite-ref-105[105] die haftungsrechtliche Bedeutung der CE-Kennzeichnung im Zusammenhang mit einer Klage wegen mangelnder QualitĂ€t gegen Poly Implant ProthĂšse wie folgt:
âHaftungsrechtlich enthalten solche Kennzeichen noch nicht einmal eine Garantiezusage, aus welcher der KĂ€ufer des Produkts bei QualitĂ€tsmĂ€ngeln vertragliche ErsatzansprĂŒche gegen den Hersteller geltend machen kann (vgl. BGH NJW 1974, 1503). Wenn solche Zeichen schon gegenĂŒber dem Hersteller keine haftungsrechtliche Relevanz aufweisen, gilt das erst recht gegenĂŒber der zertifizierenden Benannten Stelle, die nur das QualitĂ€tsmanagementsystem des Herstellers zu ĂŒberprĂŒfen hat.â
Immer wieder gelangen Produkte auf den europĂ€ischen Markt, deren Konstruktion keine EU-KonformitĂ€tserklĂ€rung zu Grunde liegt. Sie tragen die CE-Kennzeichnung daher zu Unrecht. Die CE-Kennzeichnung eines Produkts oder die Ausstellung von KonformitĂ€tserklĂ€rungen ohne eine durchgefĂŒhrte KonformitĂ€tsbewertung verstöĂt gegen geltendes Recht und zieht gegebenenfalls auch strafrechtliche Schritte nach sich.
Abweichende Kennzeichnungen können ebenfalls rechtswidrig sein. Der 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt (Urteil vom 21. Juni 2012, Az. 6 U 24/11) stellte fest, die Angabe âCE-geprĂŒftâ fĂŒr ein Produkt sei wettbewerbswidrig und irrefĂŒhrend:
âDie [âŠ] Werbung ist irrefĂŒhrend (§ 5 UWG), weil die Angabe âCE-geprĂŒftâ â unabhĂ€ngig von der Frage einer Werbung mit SelbstverstĂ€ndlichkeiten â bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck erweckt, die beworbenen Spielzeugwaren seien einer ĂberprĂŒfung durch eine vom Hersteller unabhĂ€ngige Stelle unterzogen. Dieser Eindruck ist unzutreffend, weil der Verwender mit dem CE-Zeichen lediglich selbst die KonformitĂ€t seines Produkts mit den einschlĂ€gigen Vorschriften bestĂ€tigt.âcite-ref-106[106]
Das LG Stendal Ă€uĂerte sich bereits am 13. November 2008 zur rechtlichen Bedeutung des CE-Zeichens und der abweichenden Angabe âCE-geprĂŒftâ:
â[âŠ] Das CE-Kennzeichen ist kein QualitĂ€tszeichen, sondern eine Art Warenpass. Es signalisiert weder eine besondere Sicherheit noch eine QualitĂ€t des Produkts, sondern stellt eine schlichte Behauptung des Herstellers dar. Angaben ĂŒber amtliche und behördliche PrĂŒfungen und Zulassungen sind im hohen MaĂe geeignet, den Verkehr von der GĂŒte und Brauchbarkeit einer Ware zu ĂŒberzeugen. [âŠ] Durch die Verwendung der Formulierung âCE-geprĂŒftâ neben dem abgebildeten Produkt, entsteht fĂŒr den unbefangenen Betrachter der Eindruck, eine neutrale Stelle habe eine PrĂŒfung vorgenommen, ohne dass es darauf ankommt, in welche Richtung diese PrĂŒfung stattgefunden hat. [âŠ]âcite-ref-107[107]
Bei vielen Angeboten auf Internet-Handelsplattformen aus DrittlĂ€ndern fĂŒr Verbraucher liegt eine missbrĂ€uchliche Verwendung vor oder fehlt eine CE-Kennzeichnung. Dies ergibt sich oft schon durch die fehlende âGebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer Sprache [âŠ], die von den Verbrauchern und sonstigen Endverwendern in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kannâcite-ref-eg768-4-2[4] (ĂŒblicherweise muss die Anleitung dazu in Landessprache vorliegen). Sofern der Versand aus einem Drittland erfolgt, mĂŒssen Verbraucher (die dabei als âEinfĂŒhrerâ im Sinne voncite-ref-eg768-4-3[4] gelten) damit rechnen, dass der Zoll entsprechenden Produkten bei einer ĂberprĂŒfung die Einfuhr untersagt und entschĂ€digungslos (ggf. gebĂŒhrenpflichtig) vernichtet oder an den Absender (der als Inverkehrbringer gilt) zurĂŒckschickt. HĂ€ndler können Ware importieren und selber eine KonformitĂ€tsprĂŒfung durchfĂŒhren und anschlieĂend eine KonformitĂ€tserklĂ€rung erstellen und die Ware kennzeichnen, bevor sie die Ware in Verkehr bringen.
Literatur
âą EuropĂ€ische Kommission: The Blue Guide on the implementation of EU product rules, 2014, Kapitel 4.5.1 (âCE Markingâ). Download (PDF): http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/4942/attachments/1/translations/en/renditions/native
⹠Arbeitsgruppe 'MPG' der IndustriefachverbÀnde (AG MPG): Die Bedeutung der CE-Kennzeichnung auf Medizinprodukten. Januar 2014. Link: http://www.bvmed.de/de/bvmed/publikationen/broschueren-medizinprodukterecht/ce-flyer-1
âą Gabriele Rose, Elke Hohmann: CE-Kennzeichnung. Ein Wegweiser fĂŒr Unternehmen. DIHK, Berlin 2006.
âą Jo Horstkotte: CE-Zeichen fĂŒr Chefs. 3. Auflage 2014, epubli, ISBN 978-3-7375-2289-2.
⹠Alfred Neudörfer: Konstruieren sicherheitsgerechter Produkte. Methoden und systematische Lösungssammlungen zur EG-Maschinenrichtlinie. 6. Auflage, Springer, Berlin/Heidelberg/New York 2014, ISBN 978-3-642-45446-2, ISBN 978-3-642-45447-9 (E-Book).
âą Hans P. Hahn: CE-Kennzeichnung fĂŒr Maschinen. Praxisleitfaden â KonformitĂ€tsbewertung und Zertifizierung. Beuth Verlag, 2001, ISBN 978-3-410-13293-6.
âą Helmut Frick: Effiziente CE-Kennzeichnung von Maschinen und Anlagen â Risikobeurteilung in der Praxis â Leitfaden fĂŒr Konstrukteure und Planer. Austrian Standards plus, 2012, ISBN 978-3-9503413-0-0.
âą Jörg Ertelt, Grundwissen der CE-Kennzeichnung â Das kleine 1x1 der CE-Kennzeichnung, WEKA Media GmbH & Co. KG, ISBN 978-3-8111-0405-1.
Weblinks
Commons
: CE-Kennzeichnung
â Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
⹠EuropÀische Kommission zur CE-Kennzeichnung (englisch)
Einzelnachweise
cite-note-11. â Wolfgang Niedziella: Wie funktioniert Normung? eine EinfĂŒhrung in die nationale, europĂ€ische und internationale elektrotechnische Normung. In: VDE Verlag (Hrsg.): VDE Schriftenreihe (= VDE-Schriftenreihe Normen verstĂ€ndlich). 3., vollstĂ€ndig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Band 107, Nr. 107. VDE VERLAG GMBH, Berlin, Offenbach 2022, ISBN 978-3-8007-5788-6, S. 142.
cite-note-22. â CE-Kennzeichnung â EU-Vorschriften, Erteilung des Zertifikats. Abgerufen am 10. Februar 2025.
cite-note-33. â CE marking â EuropĂ€ische Kommission
cite-note-eg768-44. â Beschluss Nr. 768/2008/EG des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 ĂŒber einen gemeinsamen Rechtsrahmen fĂŒr die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (Text von Bedeutung fĂŒr den EWR). In: EuropĂ€ische Union (Hrsg.): Amtsblatt der EuropĂ€ischen Union L. Nr. 282, 13. August 2008, S. 82â128, Artikel R12, Absatz 3 (Online bei EUR-Lex [abgerufen am 16. Juni 2019]).
cite-note-55. â FAQs. CENELEC, archiviert vom Original (nicht mehr online verfĂŒgbar) am 4. Mai 2012; abgerufen am 19. September 2019 (englisch). Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprĂŒft. Bitte prĂŒfe Original- und Archivlink gemÀà Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.cenelec.eu
cite-note-66. â Vorschlag fĂŒr eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-staaten fĂŒr einfache DruckbehĂ€lter. In: Amtsblatt der EuropĂ€ischen Gemeinschaften C. Nr. 89, 15. April 1986 (Online [abgerufen am 19. September 2019]).
cite-note-77. â EC-Kennzeichnung fĂŒr Hersteller â EuropĂ€ische Kommission
cite-note-88. â Neues Baurecht könnte Mensch und Umwelt gefĂ€hrden, Umweltbundesamt (UBA), 21. Juli 2016
cite-note-99. â Verordnung - EU - 2024/1689 - EN - EUR-Lex. Abgerufen am 9. Februar 2025 (englisch).
cite-note-1010. â Wie entsteht ein EU-Gesetz? | Bundesregierung. 31. Januar 2025, abgerufen am 9. Februar 2025.
cite-note-1111. â Ordentliches Gesetzgebungsverfahren. Abgerufen am 9. Februar 2025.
cite-note-1212. â URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer): CURIA - Dokumente. In: InfoCuria Rechtsprechung. EuGH, 16. Oktober 2014, abgerufen am 10. Februar 2025 (âVertragsverletzung eines Mitgliedstaats â Freier Warenverkehr â Regelung eines Mitgliedstaats, nach der bestimmte Bauprodukte, die mit der KonformitĂ€tskennzeichnung âCEâ versehen sind, zusĂ€tzlichen nationalen Normen entsprechen mĂŒssen â Bauregellistenâ).
cite-note-1313. â EU Kommission: EUR-Lex - 2008_98 - EN - EUR-Lex. In: EUR-Lex. EUR-Lex, 2008, abgerufen am 10. Februar 2025 (englisch, Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council laying down harmonised conditions for the marketing of the construction products).
cite-note-1414. â 1. GPSGV2ĂndV Erste Verordnung zur Ănderung der Verordnung ĂŒber die Sicherheit von Spielzeug. Abgerufen am 7. Januar 2025.
cite-note-1515. â 2. ProdSV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. Abgerufen am 7. Januar 2025.
cite-note-1616. â RIS - Spielzeugkennzeichnungsverordnung - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 7. Januar 2025. Abgerufen am 7. Januar 2025.
cite-note-1717. â DĂ©cret n° 2010-166 du 22 fĂ©vrier 2010 relatif Ă la sĂ©curitĂ© des jouets. 22. Februar 2010 (gouv.fr [abgerufen am 7. Januar 2025]).
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